Gartenpflege bei vermietetem Einfamilienhaus

Ratgeber:

Ich werde mein Einfamilienhaus mit grossem Garten vermieten. Darf ich die Gartenpflege dem Mieter übertragen? Muss ich die Anschaffungskosten für den Rasenmäher bezahlen oder trägt diese der Mieter?

Die Gartenpflege kann bei der Vermietung des Einfamilienhauses und Gartens dem Mieter mittels einer Zusatzvereinbarung übertragen werden. In solchen Fällen ist es wichtig, im Mietvertrag klar zu umschreiben, welche Arbeiten der Mieter im Rahmen der Gartenpflege auszuführen hat. Ebenso ist zu regeln, ob die Geräte (Inventar) für die Gartenpflege vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, oder ob der Mieter des Einfamilienhauses diese selbst organisieren muss. Stellt der Vermieter Rasenmäher, Heckenschere etc. zur Verfügung, können die Kosten hierfür im Mietzins einkalkuliert werden. Werden keine Geräte zur Verfügung gestellt, hat der Mieter diese auf eigene Rechnung zu beschaffen. Selbstverständlich steht es dem Mieter frei, einen Gärtner mit der Gartenpflege zu betrauen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.

Eine Gartenumgestaltung ist nur mit dem Einverständnis des Vermieters zulässig. Die Kostentragung sowie eine allfällige Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sind dabei genau zu regeln. Soll bei der Hausabgabe (Beendigung des Mietverhältnisses) der Garten in demselben Zustand zurückgegeben werden, wie er bei Mietbeginn angetroffen wurde, empfiehlt es sich ausdrücklich, dies im Mietvertrag festzuhalten. Der Vermieter hat nämlich zu beweisen, wie der ursprüngliche Zustand aussah, weshalb dringend angeraten wird, mittels Fotos und im Protokoll den Anfangszustand des Einfamilienhauses sowie des dazugehörenden Grundstückes festzuhalten.

Mietvertrag

für Einfamilienhäuser (Schweiz allgemein)